Das neue Fahrerlaubnisrecht
Das Gesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung traten am
1. Januar 1999 in Kraft.
Das Gesetz enthält in erster Linie die Grundsätze des neuen Fahrerlaubnisrechts sowie die Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe und das neue Punktsystem. Alle übrigen wesentlichen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Fahrerlaubnisklassen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, sind in der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung zusammengefasst.
Die neuen Fahrerlaubnisklassen
Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen der Fahrerlaubnisklassen.
Klasse
Fahrerlaubnis für
erforderliche Schulung/ Ausbildung
Klasse A
Krafträder mit und ohne Beiwagen
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3.500 kg, nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse C
("Last") Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
Klasse D
Kraftfahrzeuge ("Bus") zur Personenförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
Klasse L
Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartlichen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h (25 km/h).
Klasse M
Kleinkrafträder (Moped) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/ h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3.
Klasse T
Zugmaschinen (land- und forstwirtschaftlich) mit einer bauartlichen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde, Ihre Fahrschule oder klicken Sie den folgenden Link des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.
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